Hundehaltung

Laut Salzburger Landessicherheitsgesetz ist jede Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, verpflichtet, diesen der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung zu melden.

Bei der Meldung sind unter anderem vorzulegen:

- Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über mind. €725.000,- besteht 
(z.B. Kopie der Versicherungspolizze)

- Kennzeichnungsnummer gem. § 24a Tierschutzgesetz (Mikrochipnummer)

- Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis


Diese Bestimmungen gelten auch für Hundebesitzer:innen, die bereits einmal einen Hund angemeldet hatten oder einen zweiten Hund anmelden!

Wer einen über zwölf Wochen alten Hund hält, ohne dies der Gemeinde rechtzeitig mit den erforderlichen Nachweisen zu melden, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen bis zu € 5.000,- geahndet wird.

Außerdem möchten wir alle Hundebesitzer:innen nochmals darauf aufmerksam machen, dass im gesamten Gemeindegebiet von Faistenau generelle Leinenpflicht herrscht!


Für weitere Auskünfte steht Ihnen Elisabeth Weinberger vom Bürgerservicebüro der Gemeinde Faistenau gerne zur Verfügung. Tel. 06228 / 2212-10.

Zuständig