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Neue Richtlinien für die Förderungen von Photovoltaikanlagen durch die Gemeinde Faistenau

Veröffentlichungsdatum21.06.2024Lesedauer1 MinuteKategorienAllgemeines, Gem2Go
PV-Anlage

Aufgrund des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 20.06.2024 gewährt die Gemeinde Faistenau unter nachstehenden Voraussetzungen, nicht rückzahlbare Förderungen zu den Errichtungskosten von Photovoltaikanlagen.

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet der Gemeinde Faistenau.

Höhe der Förderung

  • Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen: € 250,-- je kWp / max. € 750,--

Persönliche Voraussetzungen der Förderwerber

Förderwerber können natürliche oder juristische Personen sein, die ihren Hauptwohnsitz, Firmensitz, Vereinssitz, udgl. in der Gemeinde Faistenau haben. 

Ansuchen

Die Förderung ist bei der Gemeinde Faistenau spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme lt. Prüfbefund zu beantragen. Die Anlage muss zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens fertiggestellt und betriebsbereit sein.

Vorzulegende Unterlagen

  • Rechnungsnachweis
  • Zahlungsnachweis 
  • Prüfbefund
  • Nachweis über die Leistung der Photovoltaikanlage in kWp

Rechtsanspruch

Der Förderwerber nimmt zur Kenntnis, dass die Gewährung einer Förderung nach Maßgabe der vorhandenen und budgetierten Mittel erfolgt, kein Rechtsanspruch besteht und die gegenständlichen Richtlinien von der Gemeindevertretung jederzeit aufgehoben oder geändert werden können.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:
BAL Philipp Klaushofer, +43 6228 2212 15, bauamt@faistenau.gv.at