Verlautbarung über Eintragungsverfahren für Volksbegehren

Veröffentlichungsdatum20.04.2026Lesedauer1 MinuteKategorienAllgemeines
Unterschrift Volksbegehren

• Karfreitag-Feiertag für Alle 
• Polizei - kritischer Personalmangel 
• Transparenz im Parlament 
• Wahlpflicht Nationalratswahl Bundespräsidentenwahl
• GRATIS Verhütung 

Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 6 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraums, das ist 
von Montag, 15. Juni 2026, bis (einschließlich) Montag, 22. Juni 2026
in jeder Gemeinde in den jeweiligen Text samt Begründung der genannten Volksbegehren Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu einem oder zu mehreren Volksbegehren durch einmalige eigen händige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Eintragungsformular erklären. 

Die Eintragung muss nicht bei einer Gemeinde erfolgen, sondern kann auch online getätigt werden (www.bmi.gv.at/volksbegehren).